Logo Clemens Wiedermann

Unsere Leistungen

Unser Notariat bietet Ihnen umfassende Unterstützung bei rechtlichen Angelegenheiten in verschiedenen Bereichen wie Immobilienrecht, Unternehmensgründungen und Erbrecht. 

MMag. Clemens Wiedermann begleitet Sie von der ersten Beratung bis zur finalen Abwicklung und sorgt dafür, dass Ihre rechtlichen Interessen optimal vertreten werden. Ob es um die Beglaubigung von Dokumenten, die Erstellung von Schenkungsverträgen oder die Errichtung eines Testaments geht – wir stehen Ihnen kompetent und zuverlässig zur Seite.
Beim Immobilienkauf gibt es einiges zu beachten. Wir prüfen für Sie, ob das Grundstück lastenfrei oder ob das Objekt mit Auflagen verbunden ist. Weiters können wir Sie auch in Sachen Bebauungspläne, Wohnbauförderungen, Bauverhandlungen oder Nachbarschaftsrechte beraten. Wir errichten gerne für sie Kaufverträge, in dem neben dem Kaufpreis auch Rechte und Pflichten geregelt werden können und veranlassen nötigenfalls die Lastenfreistellung des Grundstücks.

SCHENKUNG
Ab welchem Wert sollte man eine Schenkung auch juristisch klären und absichern? Wer etwas schenken will (oder wer etwas geschenkt bekommt), denkt oft nicht daran, wie nützlich die Hilfe erfahrener Jurist:innen sein kann. In vielen Fällen ist die Errichtung eines Schenkungsvertrages dringend anzuraten.

ÜBERGABE
Bei einer Übergabe wird im Unterschied zur Schenkung eine Gegenleistung vereinbart - etwa die weitere Versorgung des Übergebers oder auch ein Wohnrecht oder Ähnliches. Hier ist der Spielraum so groß. Bei allen Überlegungen zum Zeitpunkt der Übergabe, zur Gestaltung der Gegenleistungen und zur Regelung von pensions- und steuerrechtlichen Aspekten, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Ich setze mich mit Ihnen zusammen, spreche mit Ihnen über Ihre Vorstellungen und erkläre Ihnen, was möglich ist. Danach setzen wir Ihren Schenkungs- oder Übergabevertrag auf.

Ob Kaufverträge, Dienstbarkeitsverträge, Tauschverträge, Mietverträge oder Pachtverträge – ich errichte Ihren Vertrag beim Immobilienkauf und Immobilienverkauf. Bestens betreut – bis zum Grundbucheintrag.

Meine Kanzlei und ich sorgen kompetent und zuverlässig für die reibungslose Durchsetzung Ihres Rechtes – vom Erstgespräch bis hin zur Eintragung in das Grundbuch. Ich berate Sie gerne zu allen Fragen des Immobilien- und Liegenschaftsrechtes.
Zu meinen Leistungen als Notar zählt die Beglaubigung von Unterschriften und Herstellung von beglaubigten Kopien. Bei einer öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar handelt es sich um eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift oder Abschrift.

Durch die Unterschriftsbeglaubigung liegt somit eine notarielle Bestätigung vor, dass eine Person eine Urkunde an einem bestimmten Datum vor dem Notar unterschrieben hat und, dass die Identität der Person zuvor notariell überprüft wurde.

Für eine Beglaubigung bei uns im Notariat benötigen Sie folgende Unterlagen:

Urkunde und amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis). Sollte Ihr Ausweis aufgrund der Erlangung eines akademischen Grades, einer Namensänderung oder anderer Umstände nicht aktuell sein, dann bringen Sie bitte auch zusätzlich jene Dokumente mit, die den aktuellen Stand Ihrer Personaldaten belegen.
Ich suche mit Ihnen nach maßgeschneiderten Lösungen, die Bestand haben, die keinen Partner übervorteilen, die formal und inhaltlich einwandfrei sind und damit spätere Streitigkeiten mit oft hohen Folgekosten schon vermeiden können, bevor sie überhaupt entstehen können. Sie gründen ein Unternehmen, weil Sie eine Geschäftsidee umsetzen wollen. Und nicht, um sich mehr als unbedingt nötig mit Formalitäten zu beschäftigen. Durch den direkten Zugang zum elektronischen Firmenbuch ist meine Kanzlei immer am neuesten Stand - und Sie als Kundinnen und Kunden damit auch. Hier erfahren Sie alle wichtigen rechtlichen Daten aller dort eingetragenen Unternehmen. Ich verfasse alle zur Gründung eines Unternehmens notwendigen Urkunden und Eingaben und erledigen alle Schritte für Sie - bis zur Eintragung oder Änderung im Firmenbuch.
Unser Notariat ist Ihr kompetenter Rechtsberater, wenn es um Erbrecht, Schenkung und Übergabe geht. Ich beantworte alle Ihre Fragen, wenn es um die Erb- und Pflichtteilsansprüche ehelicher und unehelicher Kinder geht. Zudem beantworte ich alle Ihre Fragen, um beispielsweise Erbschaftsstreitigkeiten oder etwaigen anderen Nachteilen vorzubeugen.
Wenn es um Vorsorge im rechtlichen Bereich geht, denken die meisten an die Errichtung eines Testaments. Dabei kommt immer häufiger ein Thema zur Sprache, das mehr und mehr Menschen betrifft und bewegt: Die rechtliche Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist. Auf diese Frage gibt es eine maßgeschneiderte Antwort: Die Vorsorgevollmacht. Mit dieser Vorsorgevollmacht hat jeder die Möglichkeit, bereits im Vorhinein eine Vertrauensperson zu bestimmen, die ihn in bestimmten Angelegenheiten vertritt, wenn er die Geschäfts-, Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit verliert. Damit soll einer allfälligen späteren Erwachsenenvertretung vorgebeugt werden.

In der Praxis ist die Vorsorgevollmacht bereits relativ beliebt. In der Regel werden nahe Familienangehörige, zum Beispiel Kinder, mit dieser Spezialvollmacht ausgestattet. Die Anwendungsbereiche der Vorsorgevollmacht können einerseits die Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten, andererseits die Vertretung im Spital gegenüber Ärzten, insbesondere bei Behandlungen und Operationen, aber auch bei der Unterbringung in einem Pflegeheim und nicht zuletzt im Alltag bei Behörden, Gerichten und dergleichen betreffen.

Das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht kann bei Eintritt des Vorsorgefalles im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden, wobei ein allfälliger Widerruf dieser Vorsorgevollmacht hier ebenfalls registriert werden kann.

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Entscheidung, die viel Verantwortung und größtmögliche Sorgfalt verlangt. Von jedem, der eine Vorsorgevollmacht erteilen will. Aber auch von jedem, der dabei berät.

Die verbindliche Patientenverfügung muss unter Beiziehung eines Arztes einerseits und eines/r Notar/in, Rechtsanwaltes oder rechtskundigen Mitarbeiters der Patientenvertretung oder eines Erwachsenenschutzvereins andererseits errichtet werden. Wenn alle diese Formvorschriften eingehalten werden, ist die Patientenverfügung bis zu acht Jahre lang verbindlich für den jeweiligen behandelnden Arzt - und kann dann erneuert werden.

Jede Patientenverfügung, die bei uns errichtet wird, kann auf Wunsch in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats eingetragen werden. Dieses Register wird von der Österreichischen Notariatskammer in Kooperation mit dem Österreichischen Roten Kreuz geführt.

Wenn Sie die Patientenverfügung in Form einer verbindlichen Patientenverfügung errichten wollen, vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit meiner Kanzlei.
Ein Testament kann sowohl eigenhändig als auch fremdhändig errichtet werden. Mit dem „letzten Willen“ sollten Sie nicht bis zum letzten Moment warten. Wenden Sie sich beizeiten an meine Kanzlei. Gemeinsam können wir ein Testament erstellen, das Ihrem Willen entspricht. Ich helfe nicht nur, alle Fragen zu beantworten, sondern auch, die richtigen Fragen zu stellen.

Selbstverständlich verwahre ich auf Wunsch Ihr Testament, um dieses vor Verlust oder unbefugtem Zugriff zu schützen. Durch Registrierung des letzten Willens, sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge im ÖZTR garantieren, dass diese Urkunden im Todesfall bekannt gemacht, nicht verloren oder unterdrückt werden können.
Beim Ableben eines geliebten Menschen müssen, auch wenn es schwerfällt, einige Dinge erledigt werden. Dazu zählt der geregelte Übergang des Vermögens auf die Erben und das dafür notwendige Verlassenschaftsverfahren beim Notar.

Meine Kanzlei ist zuständig für Sterbefälle, wenn die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einer der nachstehenden Gemeinden hatte:

• Rohr im Gebirge
• Gutenstein
• Pernitz
• Muggendorf
• Miesenbach
• Waidmannsfeld
• Waldegg
• Ober-Piesting

Meine Kanzlei wickelt alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Sinne der verstorbenen Person ab und überträgt das Vermögen an die rechtmäßigen Erben. Auf Wunsch tragen wir das Ergebnis der Verlassenschaft im Grundbuch ein.